Rechtsprechung
OLG Hamm, 21.12.2017 - III-1 Vollz (Ws) 509/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Sicherungsverwahrungsvollzug; Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum; Entziehung der Kleidung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sicherungsverwahrungsvollzug; Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum; Entziehung der Kleidung
- rechtsportal.de
EMRK Art. 3
Entziehung der Kleidung bei Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum während der Sicherungsverwahrung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 18.08.2017 - 2 StVK 372/16
- OLG Hamm, 21.12.2017 - III-1 Vollz (Ws) 509/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13
Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt …
Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 1 Vollz (Ws) 509/17
Ist das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung, der auch durch das Bereitstellen von Spezialkleidung nicht begegnet werden kann, nicht eindeutig festzustellen, ist der Betroffene durch die Entziehung der Kleidung bei gleichzeitiger Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, die gegen Artikel 3 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris).Solche Feststellungen sind indes erforderlich, da nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die bei einer Unterbringung in einem besonders gesicherten und - wie der Betroffene hier geltend gemacht hat - videoüberwachten Raum erfolgte Wegnahme einzelner Kleidungsstücke zwar zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Betroffenen, insbesondere Suizid, gerechtfertigt sein kann, die Erheblichkeit dieses Eingriffs und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es aber grundsätzlich erfordern, dem Betroffenen unmittelbar und gleichzeitig mit der Entkleidung Ersatzkleidung aus schnell reißendem Material zur Verfügung zu stellen, um ihm ein Mindestmaß an Intimsphäre zu bewahren und ihn nicht zum bloßen Objekt des Vollzuges zu degradieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris).
- OLG Hamm, 28.10.2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14
Unzulässige Bezugnahme auf nicht in der Akte befindliche Schriftstücke nach § 115 …
Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 1 Vollz (Ws) 509/17
Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - III-1 Vollz (Ws) 523/16 - Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 - Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95). - OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16
Verlegung in den geschlossenen Vollzug wegen Verdacht einer neuen Straftat; …
Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 1 Vollz (Ws) 509/17
Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - III-1 Vollz (Ws) 523/16 - Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 - Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95). - OLG Hamm, 02.02.2017 - 1 Vollz (Ws) 523/16
Anspruch des Gefangenen auf Löschung von Daten und Aktenbestandteilen
Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 1 Vollz (Ws) 509/17
Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - III-1 Vollz (Ws) 523/16 - Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 - Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95).